Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PAKETFUCHS. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, PAKETFUCHS stimmt ihnen ausdrücklich und schriftlich zu.

1.2 PAKETFUCHS handelt bei der Paketversendung als Versandspediteur; die Beförderung erfolgt durch Zwischenspediteure oder Frachtführer.

2. Abholung, Paketaufkleber, Spezifizierung der Pakete

2.1 Die Abholung erfolgt montags bis freitags nach Vereinbarung. PAKETFUCHS stellt dem Kunden Paketaufkleber des Zwischenspediteurs zur Verfügung, die auf den Paketen mit den jeweils erforderlichen Angabe aufzukleben sind. Pakete werden nur übernommen, wenn der Paketaufkleber ordnungsgemäß angebracht ist.

2.2 PAKETFUCHS kann dem Kunden die jeweils aktuellen Routendaten zur Verfügung stellen.

2.3 Pakete dürfen folgende Maße und Gewichte nicht überschreiten:
     Gewicht             maximal 31,5 kg
     Länge              maximal 175 cm
     Gurtmaß*         maximal 300 cm
      *(Umfang [doppelte Breite + doppelte Höhe] + Länge)

2.4 Die Pakete müssen vom Kunden eine ausreichende Innen- und Außenverpackung sowie Kennzeichnung haben. Notwendig ist eine Verpackung, die auch den Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag standhält und einen Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassung von Spuren nicht zuläßt.

2.5 Entspricht das Paket nicht der Spezifikation von 2.3, fehlen vom Kunden bereitzustellenden erforderlichen Zollpapiere oder ist die Adresse falsch oder ungenau, ist PAKETFUCHS berechtigt, entstandene Mehrkosten zusätzlich zu berechnen.

3. Verpflichtungen des Kunden

3.1 Der Kunde hat unter Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten Aufkleber an den Paketen eine ordnungsgemäße Adressierung anzubringen und die Beförderungspapiere auszufüllen. Postfachadresse ist nicht zulässig.

3.2 Bei Versand von Zollgut hat der Kunde die für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere beizufügen.

3.3 Der Kunde hat vor Übergabe zu prüfen und dem die Pakete abholenden Zwischenspediteur/Frachtführer anzuzeigen, wenn es sich um Beförderung ausgeschlossener Güter I.S.v. Ziff.4 handelt. Zeitgleich hat er hierüber auch PAKETFUCHS zu informieren.

4. Beförderungsauschlüsse

4.1. Von der Beförderung im Paketdienst sind ausgeschlossen:
    
 - Pakete, die der Produktspezifikation gem. Ziff.2 nicht entsprechen;
 - Güter von besonderem Wert, insbesondere Edelmetalle, echter Schmuck, Edelsteine, echte Perlen, Antiquitäten, Kunstgegenstände;
 - Geld, Urkunden, Dokumente, Wertpapiere sowie sonstige geldwerte  Güter (z.B. Kredit-, Scheck- und Telefonkarten);
- Gutscheine und Eintrittskarten mit einem Wert von mehr als 520,- EURO pro Paket;
- Pelze, Teppiche, Uhren und sonstige Schmuckgegenstände sowie Lederwaren mit einem Wert von mehr als 520,- EURO pro Stück;
- sonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 13.000,- EURO besitzen;
- Pakete, deren Inhalt, Beförderung oder äußere Gestaltung gegen gesetzliche  Bestimmungen verstößt;
- Schusswaffen nach dem deutschen Waffengesetz;
- Pakete, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachschäden zu verursachen, leicht verderbliche Güter, lebende oder tote Tiere, medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut, medizinische Abfälle, menschliche Überreste, Körperteile oder Organe;
- Gefahrgut, es sei denn, der Kunde hat nach Absprache mit PAKETFUCHS eine     diesbezügliche Sondervereinbarung abgeschlossen;
- Fracht- und Wertnachnahmen, es sei denn, der Kunde hat für letztere  mit PAKETFUCHS eine diesbezügliche Sondervereinbarung abgeschlossen;
- bei grenzüberschreitender Beförderung sind von der Beförderung ausgeschlossen Güter, deren In- oder Export nach den Richtlinien der jeweiligen Versand-, Transit- oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern;

4.2 PAKETFUCHS ist berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern, wenn er oder ein Zwischenspediteur/Frachtführer nach Übernahme des Gutes Kenntnis von einem Beförderungsausschluss erhält oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Paket von der Beförderung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen ist. In diesen Fällen sind PAKETFUCHS und die für den Versand tätigen Zwischen- spediteure/Frachtführer berechtigt, sofern es die Sachlage rechtfertigt, solche Güter unter Benachrichtigung des Kunden auf dessen Kosten zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren zu vernichten.

4.3 Die Übernahme von Gütern, die nach den vorstehenden Bestimmungen von der Beförderung ausgeschlossen sind, stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar.

4.4 Der Kunde haftet neben den gesetzlich geregelten Fälllen für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die durch den Versand von Gütern, die von der Beförderung ausgeschlossen sind, entstehen.

4.5 PAKETFUCHS obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses.

5. Leistungsumfang

5.1 Die Leistung umfasst
  
 -die Besorgung der Beförderung durch Zwischenspediteure/Frachtführer, die Übernahme, den Umschlag und die Zustellung von Paketen;
-    bei Nichtantreffen einen zweiten und, falls notwendig, einen dritten Zustellversuch;
-   die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede unter der Zustelladresse angetroffenen Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung;
- die Rücksendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paketen an den Kunden

5.2 Sind Zustellung oder Rücksendung wegen Adressenmängel, fehlender Absenderangaben oder sonstigen Gründen nicht möglich, darf PAKETFUCHS oder dessen Zwischenspediteur/Frachtführer das Paket  zwecks Feststellung des Auftraggebers oder Empfängers öffnen. Verläuft die Prüfung erfolglos, darf der Inhalt nach Ablauf einer angemessenen Frist verwertet oder, sofern notwendig, vorher vernichtet werden.

5.3 Wert- oder Interessendeklarationen nach dem Warschauer Abkommen/Montrealer Übereinkommen werden nicht berücksichtigt.

6.  Lieferfristen


6.1 Lieferfristen gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.

6.2 Soweit keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, gelten die Leistungsentgelte entsprechend der Preisliste von PAKETFUCHS in der am Tage der Auftragserteilung gültigen Fassung.

6.3 Kosten der Rücksendung werden dem Kunden zusätzlich berechnet.

6.4 Aufwendungen für Importsendungen, die in Deutschland zugestellt werden (z.B. Zölle und Einfuhrabgaben) werden dem Empfänger in Rechnung gestellt; unberührt bleibt die Haftung des Kunden für diese Aufwendungen.

6.5 Sind Leistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu bezahlen oder werden sie von ihm verursacht, haftet hierfür der Kunde, falls sie nicht auf erstes Anfordern durch den ausländischen Empfänger bezahlt werden.

7. Haftung

7.1 Sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haftet PAKETFUCHS von der Übernahme bis zur Ablieferung wie folgt:

7.1.1 für Verlust und Beschädigung des Gutes bei nationalen Beförderungen mit einem Höchstbetrag von 8,33 SZE (Sonderziehungsrechten) pro Kilogramm des Rohgewichts;

7.1.2 für Verlust und Beschädigung bei internationalen Beförderungen nach den Bestimmungen der CMR für den Straßenverkehr und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens/Montrealer Übereinkommens für die Luftbeförderung;

7.1.3 für Verlust und Beschädigung bei Lagerleistung (§§ 467ff HGB) mit einem Höchstbetrag von   5,- EURO pro Kilogramm des Rohgewichts, höchstens jedoch mit bis zu   5.000,- EURO je Schadensfall.

7.1.4 Die Haftung nach Ziff. 7.1.1 ist je Schadensfall der Höhe nach auf 1 Mio. EURO, mindestens jedoch auf 2 SZR für jedes Kilogramm begrenzt, je nach dem, welcher Betrag höher ist.

7.1.5 Die Haftung von PAKETFUCHS ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele  Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden, begrenzt auf 2 Mio. EURO je Schadensereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nach dem, welcher Betrag höher ist. Bei mehreren Geschädigten haftet PAKETFUCHS anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

7.1.6 Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für andere Schäden, die PAKETFUCHS zu vertreten hat, ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf einen Betrag von 100.000,- EURO  je Schadensfall. Die §§ 431 Abs.3, 433 HGB bleiben unberührt.

7.2 Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Paketen ist neben den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, wenn:
- deren Beförderung gem. Ziff.4 ausgeschlossen ist, sofern nicht durch den Kunden gem.    Ziff.3 bekanntgegeben wurde, dass es sich um ein von der Beförderung ausgeschlossenes    Gut handelt und dies auch nicht für PAKETFUCHS erkennbar war;
- der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, des Empfängers oder deren Erfüllungsgehilfen eingetreten ist.

7.3 Die vorstehenden Ausschlüsse oder Beschränkungen der Haftung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PAKETFUCHS beruhen.

8. Versicherung

8.1 Für jedes Paket besteht eine Versicherung. Diese Versicherungsleistung ist der Höhe nach auf maximal   520,- EURO je Paket begrenzt.

8.2 Ein höherer Versicherungsschutz kann im Rahmen der von PAKETFUCHS abgeschlossenen Versicherung bis zu 13.000,- EURO pro Paket in Staffelungen zu je vollen  500,- EURO Versicherungssumme gegen eine zusätzlich zu entrichtende Prämie vereinbart werden. Diese Möglichkeit besteht in Paket-Shops grundsätzlich nicht.

8.3 Die Höherversicherung ist nach Maßgabe des Kunden für das gesamte Paketvolumen, für ein Teilvolumen oder für einzelne Pakete bei Vertragsschluss, spätestens jedoch bis zur Übernahme, vereinbart werden.

8.4 Die über die Haftung hinausgehende Versicherung besteht allein zugunsten des Kunden. Hieraus resultierende Ansprüche können nicht an Dritte abgetreten werden.

8.5 Von der über die Haftung nach Ziff.7 hinausgehenden Versicherung sind Pakete ausgeschlossen, für die anderweitig eine Versicherungsdeckung besteht.

9. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

  
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von PAKETFUCHS aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Dies gilt nicht für Ansprüche, die rechtskräftig festgestell oder von PAKETFUCHS anerkannt oder unstreitig sind.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Regelungslücken, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

10.1 Erfüllungsort ist der Ort derjenigen Niederlassung von PAKETFUCHS, an die der Auftrag gerichtet ist. Bei grenzüberschreitender Beförderung gelten die Bestimmungen der CMR oder des Warschauer Abkommens/Montrealer Übereinkommens.

10.2 Ist der Kaufmann, ist Gerichtsstand Freiburg i. Br. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.3 Sollten Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung trift eine Bestimmung, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei einer etwaigen Vertragslücke.